Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung)

§ 10 (1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer

1. mindestens 18 Jahre alt ist

2. geistig und körperlich tauglich ist und

3. nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen

(2) Die Tauglichkeit muß vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch einen für Straßenbahnunternehmen bestellten Betriebsarzt festgestellt worden sein.

(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als Betriebsbediensteter nur weiterbeschäftigt werden, wenn das Weiterbestehen der Tauglichkeit durch einen Arzt nach Absatz 2 festgestellt worden ist. Das gleiche gilt dann jeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre.

(4) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit nach Absatz 2 erneut festgestellt worden ist.

§ 14 Verhalten bei Krankheit:

(1) Hat ein Betriebsbedienstetet eine Krankheit, die seine Dienstausübung beeinträchtigen kann, darf er seinen Dienst nicht verrichten.

(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer in

§ 34 Abs. 3 Nr. 2 (Diphtherie),

4 (virusbedingtes hämorrhagisches Fieber),

6 (ansteckende Lungentuberkulose),

8 (Meningokokken-Infektion,

11 (Pest) des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) genannten Krankheit leiden, es sei denn, sie weisen durch ärztliches Zeugnis nach, daß keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.

(3) Erkrankungen nach den Abschnitten 1 und 2 sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.