Mitarbeiter die mehr als eine halbe Stunde täglich im Lärmbereich tätig sind, müssen vor und während der Tätigkeit regelmäßig eine Gehörvorsorge durchlaufen.
(ehem. G 20.1) Lärm:
- Ärztliche Beratung (Angebot / Pflicht)
- Befragung zum und Beurteilung des mitgebrachten Gehörschützers
- Untersuchung des äußeren Gehörgangs
- Hörtest in mind. 4 Frequenzen in Luftleitung
Wenn Hörverluste oder Unterschiede zum Vorbefund feststellbar sind, dann muss zusätzlich eine Ergänzung (ehem. Lärm II) erfolgen:
(ehem. G 20.2) Lärm:
- Untersuchung der Trommelfelle
- Hörtest in Luft- und Knochenleitung
- ggf. mit Vertäubung, weitere Tests z.B. Stimmgabel
- Beratung zum Gehörschutz
(ehem. G 20.3) Lärm: wird vom HNO-Facharzt durchgeführt (Kostenträger Betrieb bei Überschreitung bestimmter Hörverlustgrenzen).
Mitzubringen:
- Personaldokument (Personalausweis, Reisepass)
- persönlicher Gehörschutz (falls vorhanden)
Dauer: G 20.1: 15 min. G 20.2: 25 min.
Erstvorsorge nächster Termin: nach max. 1 Jahr
Nachvorsorge nächster Termin: nach max. 3 Jahren