Mitarbeiter die mehr als eine halbe Stunde täglich im Lärmbereich tätig sind, müssen vor und während der Tätigkeit regelmäßig eine Gehörvorsorge durchlaufen.

(ehem. G 20.1) Lärm:

  • Ärztliche Beratung (Angebot / Pflicht)
  • Befragung zum und Beurteilung des mitgebrachten Gehörschützers
  • Untersuchung des äußeren Gehörgangs
  • Hörtest in mind. 4 Frequenzen in Luftleitung

Wenn Hörverluste oder Unterschiede zum Vorbefund feststellbar sind, dann muss zusätzlich eine Ergänzung (ehem. Lärm II) erfolgen:

(ehem. G 20.2) Lärm:

  • Untersuchung der Trommelfelle
  • Hörtest in Luft- und Knochenleitung
  • ggf. mit Vertäubung, weitere Tests z.B. Stimmgabel
  • Beratung zum Gehörschutz

(ehem. G 20.3) Lärm: wird vom HNO-Facharzt durchgeführt (Kostenträger Betrieb bei Überschreitung bestimmter Hörverlustgrenzen).

Mitzubringen:

  • Personaldokument (Personalausweis, Reisepass)
  • persönlicher Gehörschutz (falls vorhanden)

Dauer: G 20.1: 15 min.   G 20.2: 25 min.

Erstvorsorge nächster Termin: nach max. 1 Jahr
Nachvorsorge nächster Termin: nach max. 3 Jahren