Führerschein

Für die Erteilung eines Führerscheins sind je nach Klassen ärztliche Untersuchungen und eine Untersuchung des Sehvermögens erforderlich:

1. PKW-Fahrer der Führerscheinklassen B, BE, C1 und C 1 E:
benötigen eine Sehtestbescheinigung nach § 12 (bzw. Anlage 6.1 oder 6.2 FeV)*

2. LKW-Fahrer der Führerscheinklassen C, CE:
benötigen als Erstbewerber sowie ab dem 47. Lebensjahr alle 5 Jahre eine

  • ärztliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FeV
  • Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FeV*

3. Taxi / Busfahrer der Führerscheinklassen D, DE benötigen alle 5 Jahre eine:

  • ärztliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FeV
  • Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FeV*
  • Reaktionstest nach Anlage 5.2 FeV

Der Reaktionstest ist erforderlich für:

  • Erst-Bewerber Taxi- / Bus-Führerschein
  • Inhaber der Fahrerlaubnisklasse D (Busführerschein, KOM) ab dem 50. Lebensjahr
  • Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi (FzF) ab dem 60. Lebensjahr

Beim Auftreten ernsthafter Erkrankungen z. B. Zuckerkrankheit, hoher Blutdruck, schwere Nierenerkrankungen, etc. ist umgehend durch eine vorzeitige Begutachtung sicherzustellen, dass keine Bedenken vorliegen, bzw. alle Auflagen erfüllt werden, die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung zur FeV genannt sind.

s. Führerschein-Erlaubnisverordnung FeV

 

* Entsprechend Anlage 6 Nr. 2.1 ist für Berufskraftfahrer die Untersuchung durchzuführen von

  • einem Augenarzt oder
  • einem Arzt mit der Gebeitsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder
  • einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ oder
  • einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder
  • einem Arzt des Gesundheitsamtes oder
  • einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.