Bildschirmarbeiten - Büro

Wer an einem modernen Bildschirmarbeitsplatz tätig ist und den Bildschirm zu einem wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit benutzt, hat Anspruch auf eine Vorsorge (früher G 37).

Im Rahmen dieser Vorsorge wird u.a. auch geprüft, ob zusätzlich zur Universalbrille (Fernbrille, Lesebrille oder Universal-Gleitsichtbrille) eine gesonderte Sehhilfe für die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz, eine sogenannte Bildschirmbrille erforderlich ist.

Die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ist vor Anfertigung der Bildschirmbrille zu klären.