Taxi - Personenbeförderung

Die Führerschein-Erlaubnisverordnung FeV fordert vom

Taxi / Busfahrer der Führerscheinklassen D, DE 

  • ärztliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FeV
  • Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FeV*
  • Reaktionstest nach Anlage 5.2 FeV

Der Reaktionstest ist erforderlich für:

  • Erst-Bewerber Taxi- / Bus-Führerschein
  • Inhaber der Fahrerlaubnisklasse D (Busführerschein, KOM) ab dem 47. Lebensjahr
  • Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi (FzF) ab dem 57. Lebensjahr

Nachuntersuchung nach 5 Jahren.

Beim Auftreten ernsthafter Erkrankungen z. B. Zuckerkrankheit, hoher Blutdruck, schwere Nierenerkrankungen, etc. ist umgehend durch eine vorzeitige Begutachtung sicherzustellen, dass keine Bedenken vorliegen, bzw. alle Auflagen erfüllt werden, die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung zur FeV genannt sind.

* Entsprechend Anlage 6 Nr. 2.1 ist für Berufskraftfahrer die Untersuchung durchzuführen von

  • einem Augenarzt oder
  • einem Arzt mit der Gebeitsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder
  • einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ oder
  • einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder
  • einem Arzt des Gesundheitsamtes oder
  • einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.