Zahnarztpraxis
Bei der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis ist eine Infektionsgefährdung gegenüber
Hepatitis B-Viren im Blut, ggf. auch Hepatitis C-Viren zu beachten.
Die Vorsorge Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (früher G 42) ist erforderlich.
Die Tätigkeit mit Handschuhen erfordert im Einzelfall auch die Vorsorge Hautbelastende Tätigkeiten (früher G 24).
Mitarbeiter, die regelmäßig im Empfang an einem Bildschirmarbeitsplatz sitzen, müssen die Vorsorge Bildschirmarbeitsplätze (früher G 37) angeboten bekommen.
Bei Schwangerschaft ist eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
Werden Vorschulkinder behandelt, dann sollte geprüft werden, ob Immunität gegenüber den Kinderkrankheiten Masern, Mumps, Röteln, Varizellen besteht und ggf. Auffrisch-Impfungen durchgeführt werden.
s. auch Handlungsanweisung bei Umgang mit Vorschulkindern