Zahnarztpraxis

Bei der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis ist eine Infektionsgefährdung gegenüber
Hepatitis B-Viren im Blut, ggf. auch Hepatitis C-Viren zu beachten.

Die Vorsorge  Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (früher G 42) ist erforderlich.

Die Tätigkeit mit Handschuhen erfordert im Einzelfall auch die Vorsorge Hautbelastende Tätigkeiten (früher G 24).

Mitarbeiter, die regelmäßig im Empfang an einem Bildschirmarbeitsplatz sitzen, müssen die Vorsorge Bildschirmarbeitsplätze (früher G 37) angeboten bekommen.

 

Bei Schwangerschaft ist eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

Werden Vorschulkinder behandelt, dann sollte geprüft werden, ob Immunität gegenüber den Kinderkrankheiten Masern, Mumps, Röteln, Varizellen besteht und ggf. Auffrisch-Impfungen durchgeführt werden.

s. auch Handlungsanweisung bei Umgang mit Vorschulkindern