Atemschutztätigkeit
Wer beruflich Atemschutzgeräte tragen muß, muß neben der Schulung
eine sog. Atemschutztauglichkeits-Untersuchung nach BG-Grundsatz 26 durchführen lassen.
Die einfache Form G 26.1 wir nötig, wenn
- mit Staubmasken der Filterklasse FP1 und FP 2 gearbeitet wird
- bei gebläseunterstützten Filtergeräten mit Voll- oder Halbmaske gearbeitet wird
- bei Druckluftschlauchgeräten und Frischluft-Schlauchgeräten, jeweils mit Atemanschlüssen und Ausatemventilen gearbeitet wird
Die G 26.2 wird am häufigsten erforderlich: Gerätegewicht bis 5 kg / Atemwegswiderstände sind erhöht:
- Der Mitarbeiter ist durch eine Atemschutzmaske FP 3 geschützt,
- Regerationsgeräte bis 5kg
- Frischluft-Saugschlauchgeräte
- Strahlerschutzgeräte und Schutzanzüge in Verbindung mit Schlauch- bzw. Filtergeräten.
z.B. bei Umgang mit hochtoxischen Stoffen und Viren.
Die Untersuchung nach G 26.3 trifft für Träger von schwerem Atemschutz
- Freitragbare Isoliergeräte, wie Behältergeräte mit Druckluft = Pressluftatmer,
- Regenerationsgeräte über 5 kg
G 26. 3 erfordert die Fahrrad-Ergometrie zum Nachweis einer guten körperlicher Leistungsfähigkeit.
Bei der Planung von Arbeiten mit schwerem Atemschutz ist die Einhaltung von Pausenzeiten zu beachten !
„Atemschutz-Merkblatt“ BGR 190 (pdf) früher ZH 1/134.