Atemschutztätigkeit

Wer beruflich Atemschutzgeräte tragen muß, muß neben der Schulung
eine sog. Atemschutztauglichkeits-Untersuchung nach BG-Grundsatz 26 durchführen lassen.

Die einfache Form G 26.1 wir nötig, wenn

  • mit Staubmasken der Filterklasse FP1 und FP 2 gearbeitet wird
  • bei gebläseunterstützten Filtergeräten mit Voll- oder Halbmaske gearbeitet wird
  • bei Druckluftschlauchgeräten und Frischluft-Schlauchgeräten, jeweils mit Atemanschlüssen und Ausatemventilen gearbeitet wird

Die G 26.2 wird am häufigsten erforderlich:     Gerätegewicht bis 5 kg /  Atemwegswiderstände sind erhöht:

  • Der Mitarbeiter ist durch eine Atemschutzmaske FP 3 geschützt,
  • Regerationsgeräte bis 5kg
  • Frischluft-Saugschlauchgeräte
  • Strahlerschutzgeräte und Schutzanzüge in Verbindung mit Schlauch- bzw. Filtergeräten.

z.B. bei Umgang mit hochtoxischen Stoffen und Viren.

Die Untersuchung nach G 26.3 trifft für Träger von schwerem Atemschutz

  • Freitragbare Isoliergeräte, wie Behältergeräte mit Druckluft = Pressluftatmer,
  • Regenerationsgeräte über 5 kg

G 26. 3 erfordert die Fahrrad-Ergometrie zum Nachweis einer guten körperlicher Leistungsfähigkeit.

Bei der Planung von Arbeiten mit schwerem Atemschutz ist die Einhaltung von Pausenzeiten zu beachten !

„Atemschutz-Merkblatt“ BGR 190 (pdf) früher ZH 1/134.

Informationen zur Untersuchung: G 26